Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt nach seiner Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht den Namen „Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Meckenheim e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Meckenheim.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 in der jeweils geltenden Fassung zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
a) durch Schulungs‑ und Fortbildungsveranstaltungen der Wehrangehörigen,
b) durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Wehrangehörigen,
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Jede Person (natürliche oder juristische Person) kann Mitglied werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
§ 4 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste ‚ erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(3) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
(5) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes an den Verein.
§ 6 Mittel des Vereins
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Höhe des Beitrages und etwaiger Erhöhungen werden von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu zahlen.
(3) Der Verein nimmt auch Spenden entgegen. Eingehende Spenden werden, soweit sie nicht zweckgebunden sind, den allgemeinen Vereinsmitteln zugeführt.
(4) Der Verein kann Teile seiner Vereinsmittel der Freiwilligen Feuerwehr Meckenheim zweckgebunden zur Verfügung stellen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlußorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Deidesheim.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsprüfers,
f) die Wahl der Kassenprüfer, die alle 3 Jahre zu wählen sind,
g) Beschlußfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
h) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
i) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
j) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter,
c) dem Rechnungsführer
d) dem Schriftführer,
e) dem Wehrführer.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird festgelegt, daß der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
(3) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Die Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme des Wehrführers) werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Wehrführer ist kraft seines Amtes Mitglied des Vorstandes.
(5) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefaßten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12 Rechnungswesen
(1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt haben.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 13 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Deidesheim, die es zweckgebunden ausschließlich für Anschaffungen bei der Freiwilligen Feuerwehr Meckenheim zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 24.11.1986 in Kraft.